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Verein
Satzung des Gesangvereins Gresgen 1864 e.V.
Satzungsneufassung vom 5. Februar 1983
§ 1 Name, Sitz und Ursprung des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Alemannischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen "Gesangverein Gresgen 1864" mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Gresgen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schönau eingetragen.
Gegründet wurde der Verein im Jahre 1864. Als Stiftung der Gresgener Frauen erhielt er 1874 die erste Vereinsfahne. Von 1888 bis 1906 sang man als gemischter Chor. Wegen des Weltkrieges stellte man von 1914 bis 1919 die Tätigkeit ein. Auf Anordnung der franösischen Militärregierung wurde 1945 der Verein aufgelöst. Ab 1947 wurde wieder gesungen. 1980 erhielten alle Aktivmitglieder eine Einheitskleidung.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung des Zieles werden Chorproben abgehalten, Konzerte, Liederabende bzw. sonstige musikalische Veranstaltungen durchgeführt und es wird an Festen anderer Vereine teilgenommen. Dabei stellt sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registerdem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer konfessionellen oder politischen Richtung.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Im Falle der Berufung muß diese innerhalb eines Monats bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorgebracht werden. Nach Bekanntwerden der Berufung ist die eine endgültige Enttreffende Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Wird durch den Betroffenen kein Gebrauch von dem Berufungsrecht gemacht, so unterwirft er sich dem Vorstandsbeschluß. Eine gerichtliche Anfechtung ist damit ausgeschlossen.
§ 3 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder mit Ausnahme des Chorleiters erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Chorleiter erhält eine Aufwandsentschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern, mit Ausnahme des Chorleiters, sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern sowie beitragsfreien Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, so ist dies der betreffenden Person unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingelegt werden. Die Entscheidung über die Berufung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Reicht der Betroffene keine Berufung ein, unterwirft er sich dem Beschluß der Vorstandschaft. Somit ist eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und an den Aufführungen des Vereins teilzunehmen.
Kommt ein aktives Mitglied über sechs Monate dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird es vom ersten oder zweiten Vorsitzenden um eine Stellungnahme gebeten. Wird danach der Probenbesuch bzw. die Teilnahme an den Aufführungen nicht wieder aufgenommen, kann die Vorstandschaft die Umschreibung zum Passivmitglied veranlassen.
Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleigilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Beitragsfreie Mitglieder
Folgende Mitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden:
a) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben
b) Mitglieder, denen aus sozialen Gründen eine Zahlung an den Verein nicht zuzumuten ist
In beiden Fällen entscheidet die Vorstandschaft.
§ 8 Ehrenmitglieder
Folgende Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden:
a) aktive Mitglieder nach mindestens 35jähriger Vereinszugehörigkeit
b) passive Mitglieder, die sich um den Verein.verdient gemacht haben, nach mindestens 45jähriger
.....Vereinszugehörigkeit
c) Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdientgemacht haben.
Bei den Möglichkeiten nach den Punkten a) und b) entscheidet die Vorstandschaft. Dabei müssen mindestens sieben Vorstandmitglieder seiner Ernennung zustimmen.
Bei der Möglichkeit nach Punkt c) entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres ist durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt haben oder eine Entscheidung nach § 5 gefällt werden muß.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vor ihrer Durchührung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.Zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung ist jedoch eine Stimvon 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Alle Entscheidungen werden schriftlich festgehalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung der Vorstandschaft
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre
d) Wahl der Vorstandschaft auf drei Jahre
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des evtl. erforderlichen Umlagesatzes
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidungen nach § 4 und § 5 zu fällen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 8 c) der Satzung
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind acht Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende (Stellvertreter).
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide Mitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Im lnnenverältnis gilt jedoch, daß der zweite Vorsitzende den Verein nur vertreten kann, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Dem Beirat gehören an:
a) der Schriftführer
b) der Kassenführer
c) der Protokollführer
d) der Notenwart
e) zwei Vertreter der Aktivmitglieder
f) ein Vertreter der PassivmitglIeder
g) der Chorleiter.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammmlung auf drei Jahre gewählt. Die Aktivenvertreter werden von den in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten aktiven Mitgliedern bestimmt. Die Vorstandsmitglieder bleiben über die Zeit von drei Jahren hinaus so lange im Amt, bis wirksame Neuwahlen durchgeführt sind.
Der Chorleiter wird von den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft berufen.
Die Vorstandsmitglieder werden je nach Amt zu verschiedenen Zeitpunkten gewählt.
Zu Beginn des Jahres 1983 waren der erste Vorsitzende, der Kassenführer, der Protokollführer und der erste Aktivertreter zu bestimmen. Anfang 1984 ist die Wahl des zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers, des Notenwarts, des zweiten Aktivenvertreters und des Vertreters der Passivmitglieder.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so werden auf Beschluß der übrigen Vorstandschaft die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederauf die verbleibenden Angehörigen der Vorstandschaft aufgeteilt. Sollte der erste Vorsitzende ausscheiden, so übernimmt der zweite Vorsitzende dieses Amt. Bei der dem Amtsaustritt folgenden Mitgliederversammlung ist der vorzeitig freigewordene Posten mittels einer Wahl neu zu besetzen. Die Amtsperiode des so bestimmten Vorstandsmitgliedes dauert lediglich so lange, wie der ursprüngliche Amtsinhaber Mitglied der Vorstandschaft gewesen wäre.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Beschlußfähig ist die Vorstandschaft, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie faßt alle Beschlüsse, mit Ausnahme der nach § 7 a) und b) mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft abzuzeichnen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich verlangen. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Mitglieder des Vorstandes haben folgende Aufgaben:
Der erste Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er repräsentiert den Verein bei seinem Auftreten In der Öffentlichkeit.
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden. Außerdem hat er die Organisation für sämtliche Unternehmungen durchzuführen.
Sämtliche Schriftsachen die verfasst werden müssen, sind vom Schriftführer auszufertigen. Ausnahme davon sind Protokolle.
Vom Kassenführer ist das Vereinsvermögen zu verwalten.
Der Protokollführer hat über alle Tätigkeiten des Vereins und der Vorstandschaft Bericht zu führen.
Dem Notenwart obliegt die Verwaltung der Noten.
Die Interessen der aktiven Mitglieder werden in der Vorstandschaft durch zwei Vertreter wahrgenommen.
Der erste Vertreter der Aktivmitglieder hat außerdem die gesamte Mitgliederkartei zu führen.
Der zweite Vertreter hat dazu die Interessen des Vereins bei der Presse wahrzunehmen.
Verantwortlich für die Liedauswahl und die Einstudierung ist der Chorleiter. Bei den Auftritten ist der Verein durch Ihn zu dirigieren.
§ 12 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung des Chorgesangs zu verwenden.